Änderungen von Gesetzen in 2018
Liebe Unioner,
das neue Jahr hat begonnen und ich wünsche Euch allen ein frohes und gesundes 2018!
Auch zu Beginn dieses Jahres gibt es zahlreiche Gesetzesänderungen. Einige der wichtigsten rechtlichen Neuerungen hab ich Euch in einer kleinen Übersicht zusammengefasst, um schon jetzt einen kleinen Ausblick auf das zu geben, was uns alle in diesem Jahr erwartet.
Ersatz von Aus- und Einbaukosten
Im Kaufrecht treten einige Änderungen des BGB zur Anpassung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Dies betrifft vor allem die sogenannten „Einbau-Fälle“: Wenn eingebaute Produkte Mängel aufweisen – z.B. Fliesen, die der Heimwerker im Baumarkt gekauft und in sein Bad eingebaut hat – war der Verkäufer beim Auftreten von Mängeln im Rahmen seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflicht bislang lediglich zur (Nach-)Lieferung einer mangelfreien Kaufsache verpflichtet. Die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache hatte der Käufer bislang selbst zu tragen. Nunmehr sollen auch diese Kosten Teil der gesetzlichen Nacherfüllungspflicht sein. Etwas anderes gilt dann, wenn der Käufer vor dem Einbau wusste, dass die Ware mangelhaft war. In diesem Fall sind Ansprüche auf Nacherfüllung grundsätzlich ausgeschlossen.
Mindestlohn und Lohntransparenz
Arbeitsrechtlich gibt es ab 2018 keine branchenspezifischen Ausnahmen mehr vom gesetzlichen Mindestlohn. Die bislang geltenden Ausnahmeregelungen für Tarifverträge, die auch 2017 noch Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsahen, liefen mit Ende des vergangenen Jahres aus. Damit sind Tarifverträge, die unter dem derzeitigen Mindestlohn von 8,84 Euro liegen ab sofort ungültig und nicht mehr zulässig.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten seit dem 06.01.2018 von ihrem Arbeitgeber Informationen darüber einfordern, wie Kollegen und Kolleginnen für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlt werden. Ziel dieses individuellen Auskunftsanspruchs ist es, ungerechtfertigte Lohnunterschiede und Benachteiligungen leichter zu erkennen und diese zu beheben.
Verschärfte Regelungen für Winterreifen
Abschließend weise ich auf die schärferen Neuerungen im Verkehrsrecht hin: Ab 2018 müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen Winter- oder Ganzjahresreifen mit dem neuen Schneeflockensymbol (alpine) verwendet werden. Die bisherige Reifen-Kennzeichnung „M+S“ reicht nicht mehr aus. Grund hierfür sind neue Herstellungsrichtlinien, die für eine höhere Qualität sorgen sollen. Für Reifen, die vor 2018 produziert wurden, existiert aber eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2024.
Darüber hinaus werden bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht höhere Bußgelder fällig. Wie bislang auch, wird der Fahrer mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg bestraft, wenn er mit einem Auto ohne geeignete Reifen unterwegs ist. Bei stärkeren Behinderungen erhöht sich das Bußgeld neuerdings sogar auf 80 Euro. Ab 2018 wird dann auch der Halter des Fahrzeugs bestraft, wenn er zulässt, dass sein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen ohne Winterreifen bewegt wird. Er muss mit einer Geldbuße in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Insoweit wünsche ich Euch ein 2018 mit möglichst wenigen, aber vor allen Dingen lösbaren Konflikten. Wie gewohnt, stehe ich Euch auch dieses Jahr bei Rechtsfragen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Eisern Union!
Rechtsanwalt Dirk Gräning